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   LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19   

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LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19 (https://dejure.org/2021,12502)
LG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2021 - 67 S 144/19 (https://dejure.org/2021,12502)
LG Berlin, Entscheidung vom 26. April 2021 - 67 S 144/19 (https://dejure.org/2021,12502)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umgehung des RVG mit Hilfe einer Inkassogesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Denn es entspricht auch der von der Kammer insoweit geteilten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates, dass ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann überschreitet, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet ist, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, Tz. 96).

    Die unter Zugrundelegung des Mandatsinhalts und der von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten umfassend vorzunehmende Würdigung der dafür maßgebenden Gesamtumstände obliegt der Kammer als Tatgericht (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 2019 - 4 StR 426/18, NJW 2019, 1759, beckonline Tz. 35; Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 91; Kammer, a.a.O, Tz. 29 I ).

    Denn für die Abgrenzung zu dem für die Klägerin noch zulässigen Forderungseinzug ist nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf die Forderungsabwehr "gerichtet" ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 96), nicht hingegen, ob das erteilte Mandat zur Forderungsabwehr den ausschließlichen Gegenstand der Beauftragung bildet.

    Diese Wertung steht im Einklang mit der Sichtweise des VIII. Zivilsenates des BGH, der die Abwehr einer vermieterseits ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen eindeutig der Forderungsabwehr zugeordnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 219).

    Eine davon abweichende tatsächliche Feststellung und rechtliche Würdigung dahingehend, dass es sich bei der Beauftragung zur "Mietzinssenkung" und Abwehr der vermieterseitigen Ansprüche nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern lediglich um eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos handelt, die lediglich dazu diene, "für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen" (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 162; Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19, BeckRS 2020, 16799, beckonline Tz. 29), ist der Kammer auf Grundlage des wechselseitigen Sachvortrags der Parteien jedenfalls für den hier zu beurteilenden Sachverhalt verwehrt.

    Eine solche ist einem Inkassodienstleister untersagt (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 219).

    Zwar weicht der VIII. Zivilsenat darin von der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates ab, indem er für die Nichtigkeit der Abtretung an den Inkassodienstleister nicht jede, sondern nur "eine eindeutige und nicht nur geringfügige Überschreitung seiner Dienstleistungsbefugnis" ausreichen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 91).

    Denn auch nach Auffassung des VIII. Zivilsenates ist regelmäßig von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 96).

  • LG Berlin, 29.04.2020 - 64 S 95/19

    Durchsetzung der Mietpreisbremse als vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Die Mieter der streitgegenständlichen Wohnung haben der Klägerin einen Auftrag erteilt, der auf die Abwehr von Forderungen gerichtet ist (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 30; LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19 , GE 2020, 672, juris Tz. 21 ; Aufgabe in LG Berlin, Urt. v. 9. September 2020 - 64 S 44/19 , GE 2020, 1321, juris Tz. 4).

    ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwa vom Gesamtbetrag der insgesamt erfolgreich zurückgeforderten Mietzahlungen, sondern ausschließlich vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietreduzierung abhängt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19 , GE 2020, 672, juris Tz. 21 ).

    Daran fehlt es aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 38; LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19 , GE 2020, 672, juris Tz. 45 ).

  • LG Berlin, 22.10.2020 - 67 S 167/20

    Anspruchsgeltendmachung aus der Mietpreisbremse in Berlin: Nichtigkeit einer

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Die auf einem derartigen Geschäftsmodell beruhende und zur dauerhaften "Mietsenkung" erklärte Abtretung ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 5, 10 RDG nichtig, auch wenn die als Inkassodienstleisterin zugelassene Gesellschaft zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandadiert ist (Festhaltung Kammer, Urt. v. 22. Oktober 2020 - 67 S 167/20 , NZM 2021, 33 ).

    Die Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. zuletzt Kammer, Urt. v. 10. Oktober 2020 - 67 S 167/20 , NZM 2021, 31, beckonline Tz. 13 ff. m.w.N.; Henssler, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, Einleitung, Rz. 47g; Schüller, in: BeckOK, 57. Ed., Stand: 1. Februar 2021, § 556d Tz. 37c).

  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 340/13

    Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Abtretung von Rechten aus einer

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das in der Regel und auch hier eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Betroffenen zerstört (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2017 - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410, juris Tz. 34).
  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 911/80

    Verletzung des Willkürverbots durch sachlich schlechthin unhaltbare Würidung

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Entsprechende tatrichterliche Feststellungen wären verfahrensfehlerhaft und würden die Beklagte in ihrem auf Art. 103 Abs. 1 GG beruhenden Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 1981 - 2 BvR 911/80, BVerfGE 57, 39, juris Tz. 10; Kammer, a.a.O., Tz. 35; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 Rz. 18).
  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 121/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Eine davon abweichende tatsächliche Feststellung und rechtliche Würdigung dahingehend, dass es sich bei der Beauftragung zur "Mietzinssenkung" und Abwehr der vermieterseitigen Ansprüche nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern lediglich um eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos handelt, die lediglich dazu diene, "für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen" (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, juris Tz. 162; Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19, BeckRS 2020, 16799, beckonline Tz. 29), ist der Kammer auf Grundlage des wechselseitigen Sachvortrags der Parteien jedenfalls für den hier zu beurteilenden Sachverhalt verwehrt.
  • LG Berlin, 09.09.2020 - 64 S 44/19

    Mietrechtsstreit zur Rückforderung überzahlter Mieter nach der Berliner

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Die Mieter der streitgegenständlichen Wohnung haben der Klägerin einen Auftrag erteilt, der auf die Abwehr von Forderungen gerichtet ist (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 30; LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19 , GE 2020, 672, juris Tz. 21 ; Aufgabe in LG Berlin, Urt. v. 9. September 2020 - 64 S 44/19 , GE 2020, 1321, juris Tz. 4).
  • LG Berlin, 04.03.2021 - 67 S 309/20

    Beurteilung der Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung:

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Tatsächliche Feststellungen der Kammer sind insoweit ebenfalls nicht erforderlich, da nur evidente Verfahrensmängel der Wirksamkeit der Verordnung entgegen gestanden hätten (vgl. Kammer, Urt. v. 4. März 2021 - 67 S 309/20 , BeckRS 2021, 3718, beckonline Tz. 15 m.w.N.).
  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 316/06

    Vornahme von Schönheitsreparaturen: Unwirksamkeit von isolierten

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Denn diese hat sich den Mietern gegenüber bereits mit Abschluss des Mietvertrages und der darin getroffenen Vereinbarung einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete eines Anspruchs berühmt und ihr Verhalten durch die unwidersprochene Entgegennahme der in Höhe der Vertragsmiete entrichteten Zahlungen der Mieter unverändert fortgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12. September 2007 - VIII ZR 316/06, NJW 2007, 3776, beckonline Tz. 6, 8).Die auf eine Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des von den Mietern erteilten Mandats wird zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin belegt, ausweislich derer sie auch ausdrücklich zur Geltendmachung "meines Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt", die "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" und "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung ihrer Miete" beauftragt ist.
  • BGH, 09.12.2020 - VIII ZR 118/19

    Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung;

    Auszug aus LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19
    Die Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. zuletzt Kammer, Urt. v. 10. Oktober 2020 - 67 S 167/20 , NZM 2021, 31, beckonline Tz. 13 ff. m.w.N.; Henssler, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, Einleitung, Rz. 47g; Schüller, in: BeckOK, 57. Ed., Stand: 1. Februar 2021, § 556d Tz. 37c).
  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 426/18

    Betrug (Täuschung über Tatsachen: Tatsachenbegriff, konkludente Täuschung durch

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